GEISTIGES HEILEN IST IN DEUTSCHLAND SEIT 2004 ERLAUBNISFREI

Wer anderen Menschen Energie „gibt“, also seine Hand auflegt, hat darauf zu achten, dies nur im „erlaubnisfreien“ Rahmen zu tun. Heilversprechen sind untersagt (die sollte im Übrigen niemand abgeben). Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, ist nicht befugt, Diagnosen im klinischen Sinne zu stellen. Und schließlich haben wir unsere Patientinnen und Patienten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unsere Behandlungen nicht das Aufsuchen von Heilpraktikern und Ärzten ersetzen.

Eine Diagnose braucht es für geistig-energetische Heilung ohnehin nicht, denn die Eigenintelligenz dieser Kräfte sowie die medialen Gaben der Heilerinnen und Heiler sorgen dafür, dass die Energien dorthin fließen, wo ein Organismus sie benötigt. So wirkt energetische Heilung als Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstheilung, ergänzt und unterstützt medizinische Therapien.

Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zum „geistigen Heilen“ und Handauflegen hat das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluss vom 2. März 2004 (1 BVR 784/03) Klarheit geschaffen und festgestellt, dass eine Heilertätigkeit, die sich „auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen“ beschränkt bzw. „unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen“ erfolgt, nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.

VERBOT DER WERBUNG FÜR FERNBEHANDLUNGEN IN DEUTSCHLAND

Eine bedeutsame Einschränkung erfährt die Information der Öffentlichkeit über Geistiges Heilen durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004.

Darin heißt es im § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig.

Eine Klarstellung, dass diese Bestimmungen auch für das Geistige Heilen gelten, gab das Bundesverfassungsgericht 20. März 2007 mit dem Urteil AZ 1BvR 1226/06. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass es sich nicht um ein Verbot der Fernbehandlung selbst handele: Regelungsgegenstand des HWG sei nämlich „nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (…), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.“

Da sowohl im Reiki-System als auch in weiten Feldern der energetisch-medialen Heilung die Fernbehandlung eine wichtige Rolle spielen kann, ist diese zum Patientenschutz getroffene Einschränkung durch den Bundesgesetzgeber unter Aspekten des Missbrauchs und der Irreführung verständlich, in anderer Hinsicht überaus bedauerlich.

In Deutschland gibt es weder einen anerkannten Berufsverband, noch eine verbindliche öffentliche Zertifizierung.

Rechtlich verbindlich ist die Aufklärungspflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten, die wir in unseren deutschen Praxen wie folgt formulieren:

Energetisches Heilen durch Handauflegen, mediales Heilen und geomagnetische Entstörungen, wie es die Mitglieder der Atlantis Heilerpraxis ausüben, dienen der Aktivierung der Selbstheilungskräfte.

Geistiges Heilen ersetzt nicht Diagnosen oder Behandlungen durch ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der ersten Behandlung.

Heiler Aus- und Fortbildungen werden ausschließlich privat von Heilern und Verbänden angeboten. Umfang und Grenzen der heilerischer Angebotspalette  sind in Deutschland nirgendwo als verbindlicher Kanon definiert. Im Zweifel gilt, dass sich das heilerische Tätigkeitsfeld auf diejenigen Angebote beschränkt, die nicht unter die Erlaubnis der Heilkunde sowie in das Tätigkeitsfeld anderer therapeutischer Berufe fallen.

Sachdienlich sind diesbezüglich die ausführlichen österreichischen Definitionen.

RECHTSGRUNDLAGEN FÜR ENERGETIKER IN ÖSTERREICH

Anstelle des Begriffs Geistiges Heilen wird in Österreich der Begriff Energetik verwendet (Human-Energetik und Tier-Energetik). Auch dort handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die jedoch von den Wirtschaftskammern (WKO, Fachverband für die persönlichen Dienstleister) aktiv qualifizierend und normativ begleitet wird.

Die schriftliche Kodifizierung ist keineswegs einengend, sondern von hohem Wert für die Versachlichung der Debatte über die Möglichkeiten und Handlungsspielräume des Geistigen Heilens / der Energetik im Gesundheitswesen.

In der aktuellen Beschreibung des Berufsbildes von 2016 heißt es:

Rechtliche Grundlage für die Ausübung als freies Gewerbe ist die Gewerbeordnung (§ 5 GewO 1994), der konkrete Berechtigungsumfang des einzelnen Humanenergetikers ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Gewerbewortlaut des Energetikers (§ 29 GewO 1994).

Das Berufsbild Humanenergetik ist auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung (GewO 1994) für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen. Das Berufsbild Humanenergetik kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der historischen Entwicklung gewachsene, gegenwärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeitsfelder auf.

Die Definition der Energetik basiert auf einem Drei-Ebenen-Modell, auf denen Energetikerinnen und Energetiker wirken: die Ebene der Prinzipien und „Baupläne“, die energetische Ebene und die materiellen Ebene. Die Ausführungen zum Tätigkeitsfeld sind sehr aufschlussreich und geben  der Energetik in Österreich mehr Rechtssicherheit und umfassendere Spielräume als der Geistheilung in Deutschland:

Die Tätigkeit des Humanenergetikers kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

  • mittelbar am Menschen (mit zusätzlichen Hilfsmitteln, wie etwa Pendel, energetischen Essenzen, technischen Hilfsmitteln, Geräten,…) oder unmittelbar am Menschen (ohne zusätzliche Hilfsmittel)
  • mit Körperkontakt durch „sanfte Berührung“ ausgenommen der den (Heil)Massageberufen vorbehaltenen Tätigkeiten oder ohne Körperkontakt
  • in Anwesenheit des Klienten oder durch energetische Fernbehandlungen

Die (…) Arbeitsmethoden des Humanenergetikers entfalten ihre Wirkungsweisen primär auf der Energetischen Ebene, können jedoch über die Wechselwirkung zwischen der Energetischen und der Materiellen Ebene auch eine indirekte Wirkung auf der Materiellen Ebene entfalten und so zur körperlichen Ausgewogenheit beitragen.

Manche Methoden (z.B. Aromastoffe, Magnetfeldanwendungen, Musik,…) haben auch einen direkten Einfluss auf die Materielle Ebene und unterstützen dort zusätzlich die Hilfestellung zur körperlichen und energetischen Ausgewogenheit direkt.

Auch die Analyse und Balancierung der feinstofflichen Energiefelder von Gruppen und Systemen von Menschen mit geeigneten Methoden wie z.B. Kinesiologie oder Radionik, ist Teil des Arbeitsfeldes des Humanenergetikers.

Klienten des Humanenergetikers können Einzelpersonen und Systeme mit Personen (Gruppen von Personen, Familien, Unternehmen, Organisationen,…) sein.

Der Humanenergetiker wird erst nach einem entsprechenden Auftrag seines Klienten tätig und orientiert sich in seiner Hilfestellung am Anliegen des Klienten.

Und weiter

Typische Tätigkeiten des Humanenergetikers

  1. Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der Klienten (Bestandsaufnahme).
  2. Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von energetischen Blockaden der Energieflüsse, von Fülle- oder Leere-Zuständen bzw. Über- oder Unteraktivität im Energiesystem (Energetische Erhebung).
  3. Die Beurteilung und Benennung der in Punkt 2 angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.B. Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc. und daraus folgen- de energetische Zustandsbeschreibungen, wie z.B. Leber-Qi-Stagnation.
  4. Die Anwendung der genannten Methoden einschließlich der Anwendung energetischer Essenzen (z.B. Blütenessenzen und andere komplementär-medizinische Substanzen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arzneimittel sind).
  5. Das Aufspüren und Erkennen von Einflüssen, insbesondere schwächenden oder blockierenden Einflüssen, mit geeigneten unter Punkt F genannten Methoden (z.B. kinesiologischer Muskeltest, Bioresonanzmethoden,…).
  6. Die Zuführung der zur Aktivierung und Stärkung der Selbstheilungskräfte benötigten Energien, bzw. die, Lenkung oder Ableitung dieser Energien.
  7. Die allgemeine und klientenbezogene Erläuterung der energetischen Dienstleistung und deren Wirkungsweise, insbesondere der Zusammenhänge zwischen der Ebene der Baupläne und Prinzipien, der Energetischen Ebene und der Materiellen Ebene wie z.B. Auswirkungen der Lebensführung des Klienten auf sein Energiesystem und seine Lebensenergie etc. (Energetische Beratung).
  8. Das Austesten der energetischen Verträglichkeit von Substanzen (Stoffen) oder energetischen Essenzen mit den genannten Methoden (z.B. Tensor, kinesiologischer Muskeltest, Bioresonanz,…) mit der Ausrichtung: „Stärkt oder schwächt diese Substanz die Lebensenergie / Lebenskraft des Klienten?“ und dem Ziel, die qualitative und/oder quantitative Auswirkung der Substanz bzw. Essenz auf das individuelle Energiesystem des Klienten festzustellen. Dieses Austesten wird bei manchen energetischen Methoden auch Kompatibilitätsprüfung
  9. Das Energetisieren und energetische Reinigen von Gegenständen mit geeigneten Methoden. Darunter fällt auch das Energetisieren von Wasser (ohne jede substantielle oder chemische Veränderung).
  10. Die Konzeption und Durchführung von energetischen Ritualen (Energetische Ritualarbeit). Unter einem Ritual wird die Beeinflussung der Energiefelder (Lenkung, Reinigung, Ausrichtung der Lebensenergie) durch ritualisierte Handlungen, verbunden mit der entsprechenden geistigen Aufmerksamkeit, verstanden. Ein energetisches Ritual basiert auf dem Prinzip „Energie folgt der Aufmerksamkeit“. Eine wiederholte oder regelmäßige Durchführung verstärkt die Wirkung durch Aufbau eines feinstofflichen Informationsfeldes. Energetische Rituale können standardisiert durchgeführt oder individuell für den Klienten konzipiert werden. Mit Ritualen im Bereich der Humanenergetik ist keinerlei religiöse Ausrichtung verbunden.
  11. Die Empfehlung, Herstellung, Abgabe energetischer Essenzen und energetischer Behelfe an die Klienten sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Im Unterschied zu Deutschland können zweifelsfrei und unangefochten z. B. folgende Methoden / Hilfsmittel von Energetikern angewendet werden:

Bioresonanz und Biofeedback, Bachblüten, Abgabe von Ölen und Steinen im Rahmen der definierten Tätigkeitsfelder, Anwendung technischer Hilfsgeräte wie Pendel, Tensoren, Ruten usw.,Lichtquellen, Düfte und Aromastoffe, kinesiologische Tests, Magnetfeld-Therapiegeräte, Craniosakrale Methoden, soweit sie nicht anderen medizinischen Berufen obliegen, astrologische Methoden usw.

Grenzen der Energetik:

Die Tätigkeit des Humanenergetikers stellt keine Heilbehandlung im Sinne einer Krankheitsbehandlung („Heilkunde“) dar. Von der Ausübung des Berufes sind alle Tätigkeiten ausgeschlossen, die anderen Berufsgruppen vorbehalten sind, insbesondere

  • Ärztliche Tätigkeiten (§ 2 ÄrzteG)
  • Tätigkeiten anderer Gesundheitsberufe (Physiotherapeuten, Medizinische Masseure und Heilmasseure, Psychotherapeuten, Psychologen, Musiktherapeuten u.a.)
  • Empfehlung oder Abgabe von Arzneimitteln (§ 57 AMG, § 2 ÄrzteG, § 5 Apothekengesetz)
  • Tätigkeiten reglementierter Gewerbe (§ 94 GewO 1994), wie z.B.
  • Massage, Kosmetik und Schönheitspflege (Z 48, Z 42)
  • Herstellung von Arzneimitteln (Z 32),
  • Herstellung kosmetischer Mittel (Z 17)
  • Lebens- und Sozialberater mit den Bereichen psychologische Beratung, Ernährungsberatung und sportwissenschaftliche Beratung (Z 46), 8
  • Unternehmensberatung (Z 74).

Außerdem sind alle Arten von Sexualdienstleistungen (z.B. Tantra) ausgenommen, psychologische Beratung, Nahrungsmittelherstellung.

Ähnlich wie in Deutschland müssen Energetiker eine Patientenerklärung vor Beginn der ersten Behandlung unterschreiben lassen. Sie hat folgenden Wortlaut:

Die energetische Hilfestellung beschäftigt sich ausschließlich mit der Aktivierung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder (Lebensenergie). Ich wurde darüber informiert und nehme zur Kenntnis, dass ich ausnahmslos energetische Beratung erhalte, die unter Zuhilfenahme von [hier: Nennung der jeweils konkret gewählten Methode der Energetikerin / des Energetikers] oder ähnlichen gewerblich erlaubten Methoden durchgeführt wird.

Da diese Maßnahmen der Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder dienen, stellen sie keine Heilbehandlung dar. Die Wirkungsweise und der Erfolg der energetischen Behandlung ist naturwissenschaftlich nicht belegt bzw. bei bestimmten Methoden widerlegt.

Dementsprechend stellt die energetische Hilfestellung keinerlei Ersatz für ärztliche Diagnose und Behandlung dar, auch keinerlei Ersatz für psychologische oder psychotherapeutische Behandlung oder Untersuchung. Sämtliche Aussagen und Ratschläge sind keine Diagnosen sondern stellen reine energetische Zustandsbeschreibungen dar.

Ich wurde darüber informiert, dass ich mich für die Diagnoseerstellung und Therapie an meinen Arzt/meine Ärztin zu wenden habe.

Ich habe vor Unterschriftsleistung obigen Inhalt genauestens gelesen, vollinhaltlich verstanden und gutgeheißen.

Angaben zum Klienten/zur Klientin:

Name: Adresse:

Ort, Datum

Außerdem gibt es in Österreich Standesregeln vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister für die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik):

Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 23.4.2014

Anwendungsbereich

  • Diese Standesregeln sind anzuwenden auf die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik).

Berufsethik § 2. (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Klienten folgende

Vorgaben:

  1. Sie sind verpflichtet, das Leben, die physische und psychische Gesundheit des Klienten nicht zu gefährden und die Tätigkeit ausschließlich am Wohle des Klienten auszurichten;
  2. Sie begegnen den Klienten in einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung, Anteilnahme, Sorgfalt und hoher Verantwortlichkeit;
  3. Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei Klienten nicht der Eindruck entsteht, dass ärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden;
  4. Sie achten und wahren die Willensfreiheit der Klienten. Sie unterlassen die Ausübung von Druck, Täuschungen, Manipulationen, das Aufzwingen der eigenen Meinung, die Beeinflussung durch Angstmacherei sowie anderer Formen von subtiler Beeinflussung auf den Klienten. Sie kultivieren Wertfreiheit und Offenheit in der Beziehung zum Klienten;
  5. Sie achten sorgfältig auf die Autonomie, die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit sowie die weltanschaulich-religiöse Individualität des Klienten und verletzen diese nicht;
  6. Sie haben die angewandte Arbeitsmethode, ihre Wirkungsweise und ihre Grenzen in verständlicher, sachlicher und nachvollziehbarer Weise zu erklären;
  7. Sie geben keine unseriösen Versprechen bezüglich der zu erwartenden Wirkung der angewandten Methode und verpflichten sich zur Bescheidenheit im Umgang mit Erfolgen;
  8. Sie haben für Honorartransparenz, einen klar definierten Arbeitsumfang und einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss vor Auftragsbeginn Sorge zu tragen;
  9. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessener Arbeitsbereich zur Verfügung steht, der ausschließlich der Berufsausübung dient, dem Ansehen des Berufsstandes keinen Schaden zufügt und eine ungestörte Berufsausübung ermöglicht;
  • Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten von Klienten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit der Klient ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Berufskollegen folgende Vorgaben:

  1. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Berufsstandes nach außen zu wahren;
  2. Sie haben der Arbeit anderer Berufsangehöriger Respekt und Anerkennung entgegenzubringen, auch wenn sich diese anderer Arbeitsmethoden bedienen. Sie unterlassen es, andere Berufsangehörige aus weltanschaulichen Gründen oder aufgrund anderer Meinungsverschiedenheiten zu verunglimpfen oder zu diffamieren;
  3. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit verpflichtet und bemühen sich um eine gute Beziehung und um Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen und anderen angrenzenden Berufen.

Führung eines Klientenaktes

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 1 sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über den Klienten und jede energetische Dienstleistung zu führen. Diese sind sieben Jahre aufzubewahren.

Standesgemäßes Verhalten

  • (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 sind zu standesgemäßem Verhalten verpflichtet. Jedes standeswidrige Verhalten ist zu unterlassen. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es gegen die Berufsethik gemäß § 2 verstößt oder wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder die Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

(2) Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender im Sinne des § 1

  1. die berufliche Autorität missbraucht, um persönliche Vorteile zu erreichen oder um eine Abhängigkeit des Klienten herbeizuführen,
  2. den Leidensdruck des Klienten ausnützt, um sich persönlich zu bereichern,
  3. Berufsangehörige oder deren Leistungen oder andere Methoden in unsachlicher Weise herabsetzt,
  4. energetische Behandlungen ohne Einverständnis des Klienten durchführt,
  5. Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbietet oder erbringt, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
  6. sich auf sexuelle Handlungen oder Kontakte mit dem Klienten einlässt. Der Klient darf an intimen Körperstellen nicht berührt werden.

Berufsbezeichnung und Werbung

  • (1) Gewerbetreibende, die im Rahmen des freien Gewerbes der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, ihre Tätigkeiten personenbezogen ausüben, führen die Berufsbezeichnung Humanenergetiker.

(2) Humanenergetiker dürfen im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen die eigene Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden.

(3) Humanenergetiker haben sich im Umgang mit ihren Klienten, im Geschäftsverkehr und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.

(4) Humanenergetiker haben ihre Werbemaßnahmen und –informationen im Einklang mit der Berufsethik gemäß § 2 zu gestalten.

Personenbezogene Bezeichnungen § 6. Alle in diesen Standesregeln verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten

gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Schlussbestimmung § 7. (1) Diese Standesregeln treten mit 23.6.2014 in Kraft.